Grenzüberschreitender Güterverkehr: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009...
19.01.2010
Regeln für den Zugang zum Markt

Anwendungsbereich
(1) für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
(4) für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer gem. Kapitel III zeitweilig durchgeführt wird
(5) Folgende Beförderungen (und Leerfahrten in diesem Zusammenhang) benötigen keine Gemeinschaftslizenz und keine Beförderungsgenehmigung:
a) Beförderung von Postsendungen (im Rahmen des Universaldienstes)
b) Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen
c) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
Allgemeiner Grundsatz
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung
Gemeinschaftslizenz
(1) Ausstellung der Gemeinschaftslizenz durch den jeweiligen Mitgliedstaat, an jeden gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer, der:
im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen ist und
Berechtigung über Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs hat
(2) Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt.
Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
(3) Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.
(6) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Fahrerbescheinigung
(1) Der Mitgliedstaat stellt jedem Verkehrsunternehmer eine Fahrerbescheinigung aus, der
a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
b) in diesem Mitgliedstaat einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter (gem. RL 2003/109/EG) ist, rechtmäßig beschäftigt oder solch einen Fahrer (Drittstaatsangehöriger bzw. nicht langfristig Aufenthaltsberechtigter) rechtmäßig einsetzt, der ihm zur Verfügung gestellt wird.
(2) Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer rechtmäßig beschäftigt ist.
(6) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.
Überprüfung der Bedingungen
(1) Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder eines Antrags auf Verlängerung der Gemeinschaftslizenz prüfen die zuständigen Behörden ob der Verkehrsunternehmer die Bedingungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.
(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen der Ausstellung der Fahrerbescheinigung(en) weiterhin erfüllt sind; hierzu werden jedes Jahr Kontrollen von mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerbescheinigungen durchgeführt.
Kabotage
(1) Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.
(2) Die genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug, desselben Fahrzeugs durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.
Innerhalb dieser Frist können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
(3) Für die Kabotagebeförderungen müssen eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorgewiesen werden (siehe Artikel auf Seite 13).
Schutzmaßnahmen
(1) Kommt es aufgrund der Kabotage in einem bestimmten geografischen Gebiet zu ernsten Marktstörungen so kann sich der jeweilige Mitgliedstaat an die Kommission hinsichtlich „Schutzmaßnahmen“ wenden.

(1) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Straßenverkehr können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Gemeinschaftslizenz (und/oder die beglaubigten Kopien) befristet oder dauerhaft entziehen.
Diese Sanktionsmöglichkeit richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und der Gesamtzahl der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, die der Verkehrsunternehmer besitzt.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen verhängen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen, die unter anderem in Folgendem bestehen:
a) Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen
b) Entzug von Fahrerbescheinigungen
c) zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern
d) befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz
e) befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz
Die Art der Sanktionierung richtet sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes.
(4) Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem bzw. den zugrunde liegenden Verstößen stehen, und berücksichtigen dabei etwaige Sanktionen, die im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängt wurden.
Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat
(1) Begeht ein Verkehrsunternehmer einen schwerwiegender Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften in einem Aufnahmemitgliedstaat, so werden über diesen Verstoß die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers verständigt.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotage in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten. Die Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei einem schwerwiegenden Verstoß, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.
Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register
Schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigter Kopien werden in das jeweils einzelstaatliche elektronische Register (des Niederlassungsstaates des Verkehrsunternehmers) eingetragen. Einträge, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 4. Dezember 2011 mit.
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden.
(3) Die Kommission erstellt bis Ende 2013 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Gemeinschaft. Der Bericht enthält eine Analyse der Marktlage, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche, sowie eine Bewertung darüber, ob die Harmonisierung der Vorschriften unter anderem in den Bereichen Durchsetzung, Straßenbenutzungsgebühren sowie soziale und sicherheitstechnische Rechtsvorschriften soweit fortgeschritten ist, dass die weitere Öffnung der inländischen Straßenverkehrsmärkte, einschließlich der Kabotage, in Betracht gezogen werden könnte.
Aufhebungen
Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.
Inkrafttreten
Die Verordnung gilt ab dem 4. 12 2011.
Die Bestimmungen über die Kabotage treten bereits am 14. Mai 2010 in Kraft!
Wichtige Begriffe
Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist;
„gebietsfremder Verkehrsunternehmer“ einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;
„Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird.

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