EU-Richtlinie zur Fahrerausbildung
12.01.2005
Berufsausbildung wird zur Pflicht für Trucker
Kraftfahrer, die ihren Beruf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (Veröffentlichung im EG-Amtsblatt) bereits ausüben, sind von der Grundausbildung befreit, müssten aber alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren. Diese Kurse betragen
35 Stunden und müssen in zusammenhängenden Zeiteinheiten von mindestens sieben Stunden erteilt werden. In die Weiterbildung können „leistungsfähige Fahrsimulatoren" einbezogen werden. Die Berufsausbildung darf nur von staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden. Sie haben die Fahrer neben fachlichen Details auch über die Transportkriminalität zu unterrichten, damit sie vorbeugend reagieren können und damit ihre Sicherheit verbessern.
Prüfung im Heimatland
Die Prüfungen sind von den zuständigen Behörden zu überwachen. Der Kandidat kann den EU-Staat seiner Ausbildung nicht frei wählen. Als Land der Grundqualifikation gilt für ihn der Wohnsitz oder der Ort, an dem der Arbeitgeber sich niedergelassen hat – oder das
EU-Land, das ihm eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat.
Die Weiterbildung ist in dem Unionsland zu absolvieren, in dem der Kraftfahrer seinen „ordentlichen Wohnsitz“ hat oder in dem er arbeitet.
„Befähigungsnachweis“
Für die erfolgreich bestandene Grundqualifikation und Weiterbildung erhalten die Absolventen einen „Befähigungsnachweis“. Er wird durch einen dafür vorgesehenen „harmonisierten Gemeinschaftscode“ mit dessen Gültigkeitsdauer entweder auf dem Führerschein oder auf dem neuen „Fahrerqualifizierungsnachweis“ vermerkt, der von den EU-Staaten gegenseitig anerkannt wird und für den in der Richtlinie ein Einheitsmodell vorgeschrieben wird.
Die Rechtsvorschriften gelten für angestellte und selbständige Fahrer im gewerblichen Güterverkehr und Werkverkehr. Sie sind bindend nicht nur für EU-Bürger, sondern auch für Angehörige von Drittländern, die „von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden“.
„Mindestanforderungen“
Das EU-Gesetz enthält in zwei Anhängen „Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung“ sowie „Bestimmungen zum EG-Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises“.
Die EU-Kommission wird verpflichtet, die Durchführung der Richtlinie zu überwachen und darüber vor dem 10.9.2011 einen Ergebnisbericht vorzulegen.

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