Welcher Versicherer die Kosten trägt
18.02.2010
Sorgen um die Entsorgung?
In der Vergangenheit kam immer wieder die Frage auf, welcher Versicherer die Kosten einer Entsorgung des beschädigten Ladegutes übernehmen muss. Der Ball wurde bisher zwischen dem CMR-Versicherer und dem Kfz-Haftpflichtversicherer „hin und her gespielt“. Nun hat der OGH klargestellt, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer Folgekosten aus Ladungsschäden (z.B. Entsorgungskosten) nicht tragen muss.
Anlassfall
Die klagende Partei betreibt ein Transportunternehmen. Der Fahrer des klagenden Transportunternehmens stieß mit dem von ihm gelenkten Lkw samt Hänger gegen eine Betonwand; der Lkw ist samt Ladung in Brand geraten. Beim gegenständlichen Transportgut handelte es sich um 24 Tonnen Plastikgranulat, das im Zuge dieses Unfalles bzw. dieses Brandes verunreinigt und anschließend als Sondermüll klassifiziert und entsorgt werden musste. Im Wesentlichen entstanden Entsorgungskosten in Höhe von 20.700,- Euro.
Der Lkw samt Anhänger war bei der beklagten Versicherungsgesellschaft Kfz-haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2004) zugrundegelegt.
Der Transportunternehmer klagte nunmehr seine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Zahlung der von ihm ausgelegten Entsorgungskosten.
Relevante Klausel
Unter Art. 8 der AKHB 2004 ist festgelegt, dass der Versicherungsschutz Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen nicht umfasst. Im Verfahren mussten die Gerichte nunmehr die Frage klären, ob dieser Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen nur unmittelbare Schäden am Ladegut des versicherten Fahrzeuges oder auch die Folgekosten solcher Ladungsschäden erfasst.
Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof hat zur oben genannten „Risikoausschlussklausel“ festgehalten, dass derartige Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken und das versicherte Risiko objektiv begrenzen, nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn im Zusammenhang mit dem Regelwerk erfordert. Ausschlaggebend ist, wie ein juristisch nicht gebildeter (!) Versicherungsnehmer den Ausschluss bzw. den Sinn und Zweck der Regelung verstehen darf.
Schlussendlich ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass die Versicherungsklausel so zu verstehen ist, dass Folgekosten aufgrund von Schäden am Ladegut von der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Die Klage des Transportunternehmers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung der von ihm ausgelegten Entsorgungskosten wurde daher abgewiesen. Bemerkenswert ist, dass die Rechtslage in Deutschland anders ist. Es sollte daher mit dem Versicherungsmakler abgeklärt werden, ob derartige Kosten allenfalls durch die Verkehrshaftungsversicherung (CMR-Versicherung) gedeckt sind.
Zusammenfassung
- Schäden am Ladegut sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen!
- Kosten der Entsorgung des beschädigten Ladegutes aufgrund eines Unfalles sind ebenfalls nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
- Die Rechtslage ist in Deutschland anders!
- Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsmakler, ob derartige Entsorgungskosten allenfalls von der CMR-Versicherung ersetzt werden!
Zum Autor
Rechtsanwalt
Dr. Dominik Schärmer
Transportrecht
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